Kassenkosten Versorgungslücke begründet keinen Gang zur Podologin

KasselRechtliches

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Krankenversicherte einen eingewachsenen Zehennagel auf Kassenkosten nur beim Arzt behandeln lassen können, auch wenn sie hierfür gar keinen Arzt finden.

Da es sich um eine ärztliche Versorgungsleistung handelt, dürfen die gesetzlichen Krankenkassen nicht die Behandlungskosten bei einem qualifizierten medizinischen Fußpfleger erstatten.

Damit werden einer Berlinerin die Kosten der Behandlung bei einer Podologin nicht erstattet. Die Frau hatte vergeblich versucht, einen Arzt zu finden, der zur Behandlung ihres chronisch eingewachsenen Zehennagels bereit war. Daraufhin ging sie zu einer medizinischen Fußpflegerin. Diese behandelte die Frau mit einer individuell angepassten Zehennagelspange aus Draht. Die Kosten wollte sich die Berlinerin von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Die Podologin sei ausreichend qualifiziert gewesen.

Die Krankenkasse der Klägerin übernahm zwar die Sachkosten, nicht aber die Behandlungskosten für die Podologin in Höhe von 152 Euro. Es handele sich hier um eine ärztliche Versorgungsleistung, die nur Ärzte als Kassenleistung erbringen dürfen. Die Kasse räumte ein, dass Ärzte diese Therapie „nicht flächendeckend“ erbringen, zumal diese auch nicht in der ärztlichen Ausbildung gelehrt werde. Die gesetzlichen Bestimmungen seien aber eindeutig.

„Dass die Klägerin keine Vertragsärzte fand, die eine Orthonyxiebehandlung erbringen wollten, begründet keinen Anspruch auf Verschaffung einer Behandlung durch einen Nichtarzt“, so das BSG. Ein Ausweg für betroffene Patienten bestehe über die Terminservicestellen. Können diese keinen Behandlungstermin innerhalb von vier Wochen verschaffen, muss die Krankenkasse eine Krankenhausbehandlung bezahlen oder einer Privatbehandlung zustimmen.

 

BSG, 18.12.2018, Az.: B 1 KR 34/17 R