Eine Ärztin bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts, wie zum Beispiel medizinisch nicht indizierte Lippenformungen, Nasenkorrekturen und Kinnaufbau durch Unterspritzung mit Medizinprodukten wie Fillern auf Hyaluronsäurebasis und dem Muskelrelaxans Botox an. Ergänzt wird das Angebot durch Laserbehandlungen, etwa zur Entfernung von Tattoos, durch Hylasebehandlungen, Fadenlifting, EMS-Behandlungen, Fettwegspritze oder der Besenreisertherapie. Auf der Social-Media-Plattform Instagram warb die Ärztin unter anderem mit Bildbeiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen.
Ein zugelassener Wettbewerbsverein verlangte von der beklagten Arztpraxis unter Hinweis auf das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei Schönheitsoperationen, diese Werbung zu unterlassen. Dies verweigerte die Arztpraxis, da sie ja keine invasiven Operationen durchführe, sondern nur Unterspritzungen.
Das sah das Gericht anders. Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern von Patienten, die Botox oder
Hyaluronsäure gespritzt bekommen haben, ist zu untersagen. Ein operativer Eingriff ist bereits dann
anzunehmen, wenn ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper des Menschen erfolgt, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden. Deshalb unterfielen auch die streitgegenständlichen Unterspritzungen mit Botox oder Hyaluronsäure dem Werbeverbot. Denn Zweck der Erstreckung des Heilmittelwerbegesetzes auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe sei der Schutz der Verbraucher beziehungsweise der Bevölkerung vor erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken, indem eine (insbesondere suggestive oder irreführende) Werbung mit medizinisch nicht notwendigen schönheitschirurgischen Eingriffen verboten wird.
OLG Hamm, 29.8.2024, Az. I -4 UKI 2/24