Folgender Sachverhalt lag vor: Ein niedergelassener Hausarzt, der den Facharzttitel „Facharzt für Innere Medizin“ führt und eine Ärztin, die ebenfalls „Fachärztin für Innere Medizin“ ist und als angestellte Ärztin beschäftigt war, wollten eine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Allgemeinmedizin für einen Weiterbildungszeitraum von insgesamt 24 Monaten. Genehmigt waren ihnen lediglich 18 Monate. Sie waren der Ansicht, dass sie aufgrund ihres Antrages aus Ende 2019 beziehungsweise Anfang 2020 und der damals noch gültigen Weiterbildungsordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den gesamten Zeitraum von 24 Monaten hätten. Sie stellten auch in ihrer Begründung darauf
ab, dass sie entgegen der Ansicht der Ärztekammer ausreichende Fallzahlen in den Bereichen der hausärztlichen und psychosomatischen Grundversorgung vorweisen könnten, scheiterten aber vor dem Gericht.
Das Gericht stellte fest, dass die Ansicht der Ärzte nicht richtig sei. Bei der anhängigen Klage handle es sich um eine Verpflichtungsklage. Bei dieser sei der entscheidungserhebliche Zeitpunkt grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung. Nach der derzeit gültigen und damit maßgeblichen Weiterbildungsordnung der ÄKN sei eine Weiterbildungsermächtigung auf dem Gebiet der Allgemeinen Medizin von Ärzten, die – wie die Kläger – keine Fachärzte in diesem Bereich sind, nicht mehr möglich. Selbst wenn man noch die Weiterbildungsordnung in ihrer alten Fassung für anwendbar hielte, wäre die Ablehnung des Antrages der Ärzte im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen.
VG Osnabrück, 8.3.2023, Az. 1 A 10/23