Im verhandelten Fall hatte ein Pharmahersteller zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen Einkaufspreis von 27,47 Euro. Dagegen klagte ein Konkurrent auf Unterlassung und bekam vor dem OLG Recht.
Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus, so die Meinung der Richter. Das könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte des Herstellers empfehle. Ausnahmsweise zulässig sei dagegen die Zuwendung von Kleinigkeiten mit geringerem Wert als ein Euro. Für Zuwendungen an den Verbraucher habe der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von einem Euro definiert (BGH, Urteil 8. Mai 2013 – I ZR 98/12). Diese Wertgrenze gilt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Die Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Stuttgart, 22.2.2018, Az. 2 U 39/17