Werbeverbot Werbung für Schönheits-OPs: Auch schematisierende Vorher-Nachher-Bilder nicht erlaubt

KoblenzRechtliches

Eine Unterspritzung der Lippen mittels Hyaluron ist ein chirurgischer Eingriff. Eine Werbung für einen solchen Schönheitseingriff darf nicht mit Vorher- Nachher-Bildern arbeiten – dies gilt auch dann, wenn diese Bilder nur eine schematisierende Darstellung und keine richtigen Fotos zeigen, denn auch diese Werbung verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.

Eine Spezialklinik für plastische-ästhetische Chirurgie mit Schwerpunkt in der Gesichts- und Brustchirurgie wirbt auf ihrer Internetseite für eine Lippenunterspritzung mit Hyaluronsäure mit einem schematischen Vorher-Nachher-Bild. Ein Wettbewerbsverband verlangte Unterlassung dieser Werbung, da diese gegen das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern verstoße. Die Klinik verweigerte die Unterlassungserklärung, unter anderem mit dem Einwand, das Verbot gelte nicht für schematische Darstellungen, sondern nur für Fotografien, überdies sei die Lippenunterspritzung kein operativer Eingriff.

Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren gab das Landgericht Mainz der Unterlassungsklage des Wettbewerbsverbandes statt. Dagegen ging die Spezialklinik in Berufung, unterlag aber auch hier.

Erfasst werden von dem Werbeverbot unter anderem Augenlidkorrekturen, Fettabsaugungen, Gesäßvergrößerungen und
Formungen, Gesichtsstraffungen, Haarverpflanzungen wie auch Hautunterspritzungen mit Hyaluron. Da diese Unterspritzung auch nicht medizinisch indiziert sei, greife das Werbeverbot ein.

Die Klinik nutze bei ihrer Werbung auch eine vergleichende Darstellung eines Körperzustandes im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind als Darstellung sämtliche Abbildungen anzusehen, die visuell wahrgenommen werden können, mit Ausnahme von Schriftzeichen und solchen schematischen Zeichnungen, die keinerlei Zusammenhang mit der Darstellung des menschlichen Körpers haben. Es müsse sich um erkennbare Darstellungen des menschlichen Körperzustandes handeln. Hierzu zählten nicht nur realistische Abbildungen, sondern auch schematisierende oder stilisierende Darstellungen, weil gerade sie Erscheinungsbilder oftmals besonders drastisch wiedergeben würden. Die Art der medialen Wiedergabe sei demgegenüber gleichgültig, sodass Fotografien, Zeichnungen, Grafiken, Film und Fernsehen als Darstellungen im Sinne der Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG zu werten sein können.

Die Bilder, die die Klinik verwendete, stellten erkennbar Frauen dar, an deren Lippen sich Unterschiede im Vorher und Nachher zeigten. Daher sei diese Werbung verboten.

 

OLG Koblenz, 23.4.2024, Az. 9 U 1097/23