Zur Begründung führte das LG aus, dass der Kurs die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz erfülle. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.
Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass Bildungsurlaub nicht in jedem Bundesland gewährt werden muss und die Bestimmungen der Länder, in denen ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht, sehr unterschiedlich sind.
LG Berlin-Brandenburg, 11.4.2019, Az.: 10 Sa 2076/18