Dem Gerichtsurteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um für mehrfach abgewiesene Patienten Termine zu bekommen, wählte die KV Thüringen Ärzte mit geringen Fallzahlen aus. Gegen eine solche Zuweisung wehrte sich ein Augenarzt und hatte damit sowohl vor dem erstinstanzlichen Sozialgericht Gotha als auch in zweiter Instanz vor dem LSG Thüringen Erfolg. Ein Praxisinhaber könne nicht durch die KV zur Duldung von Zuweisungen von Patienten an ihn oder seine angestellten Ärzte verpflichtet werden. Dafür fehle es generell an einer Rechtsgrundlage. Eine solche ist weder in der Satzung der KV noch im SGB V enthalten. Die Zuweisung war also unzulässig und die Klage des Arztes erfolgreich.
LSG Thüringen, 6.6.2018, Az. L 11 KA 1312/17