Arbeitszeiterfassung Abstempeln in Raucherpause

ErfurtRechtliches, Praxismanagement

Stempelt ein Arbeitnehmer hartnäckig nicht die Raucherpausen ab, begeht er dadurch einen erheblichen Arbeitszeitbetrug, der eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wegen der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen entschieden.

Weil eine in einem Jobcenter in Thüringen beschäftigte Arbeitnehmerin es unterließ ihre Raucherpausen abzustempeln, wurde ihr im Februar 2019 gekündigt. Allein im Januar 2019 wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage, scheitere aber.

Das LAG war der Ansicht, dass die Kündigung als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt sei. Das Verhalten der Arbeitnehmerin habe einen schweren Vertrauensbruch dargestellt und sei strafrechtlich relevant.

Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens habe die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin ihr Fehlverhalten hinnehmen und es nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen würde. In einem solchen Fall sei eine Abmahnung entbehrlich.

 

LAG Thüringen, 3.5.2022, Az.: 1 Sa 18/21