Arbeitsrecht Befristung im Arbeitsvertrag ist mit elektronischer Signatur ungültig

BerlinRechtliches, Praxismanagement

Ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag erfüllt nicht die Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung. Der Arbeitsvertrag ist daher auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin hatten einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Später kam es zum Streit darüber, ob die Befristung wirksam vereinbart worden war.

Das Gericht entschied daraufhin, dass die hier verwendete Form der Signatur nicht dem Schriftformerfordernis für einen befristeten Arbeitsvertrag genügt. Auch wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall eine solche nicht vor.

Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems erforderlich. Eine solche Zertifizierung durch die zuständige Bundesnetzagentur biete das verwendete System nicht. Entsprechend sei die Vereinbarung der Befristung mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Arbeitsvertrag gelte daher gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

AG Berlin, 28.9.2021, Az.: 36 Ca 15296/20