Masken-Attest Behandlung nur zu besonderen Praxis-Zeiten

BerlinPraxismanagement

Das haben viele Niedergelassene in den letzten Wochen erlebt: Ein Patient kommt in die Praxis und behauptet, er sei von einem anderen Arzt befreit worden, eine Gesichtsmaske tragen zu müssen. Muss dieser Patient behandelt werden oder kann man ihn, abgesehen von Notfällen, auffordern, die Praxis zu verlassen? Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 soll in allen Bereichen des Gesundheitswesens ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dies dient dem Schutz besonders vulnerabler Personengruppen und ist Bestandteil der erweiterten Basishygiene.

Des Weiteren wird in den jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen der Bundesländer das Tragen von Medizinischen Gesichtsmasken (FFP2 Masken) vorgeschrieben.

So gilt zum Beispiel in Berlin für Arztpraxen folgende Regelung:

  • Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räumen zu tragen
  • in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung dem nicht entgegensteht

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt zum Beispiel nicht

  • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,
  • für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen

Besteht keine dieser Ausnahmen hat ein Praxisinhaber das Recht, in seiner Arztpraxis das Tragen von einer medizinischen Gesichtsmaske durchzusetzen. Beruft sich der Patient darauf, dass er aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne, muss er dem Arzt die ärztliche Bescheinigung vorzeigen, die dies bestätigt. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem nicht entgegen.

Um die anderen Patienten zu schützen, sollten solche Patienten, die keine medizinische Maske tragen können, zu besonderen Zeiten in die Praxis einbestellt werden, zu denen keine anderen Patienten mehr in der Praxis anwesend sind. Hierzu ist der Praxisinhaber, abgesehen von Notfällen, berechtigt.