Damit hat das BAG die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Arbeitnehmer infrage zu stellen. Das gilt speziell für eine Krankschreibung, die zeitlich der Kündigungsfrist entspricht.
Eine kaufmännische Angestellte aus Niedersachsen hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Der Arbeitgeber zweifelte die Arbeitsunfähigkeit daraufhin an und lehnte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einschließlich Fahrgeld ab. Dagegen klagte die Frau, aber ohne Erfolg.
Die Richter waren der Ansicht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert sei, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Kündigung krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Kann der Beschäftigte das tatsächliche Kranksein nicht weiter belegen – etwa durch die Bestätigung des Arztes – steht ihm keine Entgeltfortzahlung zu.
BAG, 8.9.2021, Az.: 5 AZR 149/2