Eine seit 1999 zugelassene Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beantragte wegen der Erziehung ihres 1999 geborenen Adoptivsohnes die Beschäftigung einer Entlastungsassistentin. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) lehnte die Genehmigung eines Assistenten ab, da der Sohn bereits das 14. Lebensjahr vollendet habe. Das sah das Bundessozialgericht anders. „Erziehung von „Kindern“ sei so zu verstehen, dass „Kind“ jeder Mensch bis zur Volljährigkeit, also 18 Jahren sein kann. Eine Eingrenzung der Genehmigung einer Entlastungsassistenz bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im Anschluss an die generelle Abgrenzung von Kindern und Jugendlichen sei in der Ärzte-Zulassungsverordnung nicht enthalten. Es sei Sache des Gesetzgebers, die Regelung einzuschränken, wenn dieser die Zeitspanne bis zur Volljährigkeit für zu weit halte.
Nicht zu folgen vermochte das BSG allerdings dahin, dass die Zeit von 36 Monaten für alle erziehungsbedürftigen Kinder eines Arztes gelten sollte. Einem Arzt müsse die Möglichkeit einer Entlastungsassistenz für jedes Kind zur Verfügung stehen. Eine Einschränkung der Assistenz sei nur dann anzunehmen, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen würden. Dann könne die Entlastungsassistenz nicht fiktiv allein einem Kind zugeordnet werden. Die Richter nennen ein Beispiel: „Wird das zweite Kind geboren, bevor 36 Monate für das erste Kind in Anspruch genommen wurden, stehen dem Elternteil danach noch einmal 36 Monate für das zweite Kind zu, nicht aber 36 Monate zuzüglich der „unverbrauchten“ Monate für das erste Kind. Denn in der Ärzte-Zulassungsverordnung sei von „Kindern“ die Rede, sodass für die parallele Erziehung von zwei oder mehr Kindern der Genehmigungsanspruch nur einmal besteht.
BSG, 14.7.2021, Az.: B 6 KA 15/20 R