Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung.
Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss er aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
Mit seiner Klage wollte der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von seinem ehemaligen Arbeitgeber erreichen. Er vertrat die Auffassung, dass dieser ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen hätte informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Dieser Ansicht schloss sich das BAG an. Es könne laut Gericht offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setze eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert werde, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung sei über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher haftet der Arbeitgeber.
BAG 18.2.2020, Az.: 3 AZR 206/18