Folgender Sachverhalt lag vor: Ein MVZ beantragte die Nachbesetzung der Stelle der angestellten Ärztin Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag auf Nachbesetzung ab. Das MVZ legte Widerspruch dagegen ein. Der Berufungsausschuss forderte daraufhin das MVZ auf, eine Verwaltungsgebühr von 200 Euro bis zum 5.4.2018 zu bezahlen. Er wies darauf hin, dass Widersprüche gemäß § 45 Abs 1 Ärzte-ZV als zurückgenommen gelten, wenn die genannten Gebühren nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet seien. Die entsprechenden Überweisungen gingen erst am 9.4.2018 auf dem Empfängerkonto ein.
Der Berufungsausschuss stellte daraufhin fest, dass die Widersprüche gegen die Bescheide des Zulassungsausschusses gemäß § 45 Abs 1 Ärzte-ZV als zurückgenommen gelten, da die Zahlungsfrist nicht eingehalten sei.
Das sah das BSG anders. Nach Ansicht der Richter sei die Ärzte-ZV im Rang eine Rechtsverordnung, die einer klaren Ermächtigungsgrundlage aufgrund eines förmlichen Gesetzes bedürfe. Diese fehlt aber. Die Regelung ist daher verfassungswidrig.
BSG, 07.09 2022, Az.: B 6 KA 11/21 R