Streitig war, ob eine Zahnärztin abhängig beschäftigt und ihre Tätigkeit damit sozialversicherungspflichtig ist. Zwischen der Zahnärztin und dem klagenden Zahnarzt (Senior) war eine 30-prozentige Gewinnbeteiligung vereinbart worden. Der Senior stellte alle Betriebsmittel, zahlte alle Kosten und erledigte die Abrechnung für die Zahnärztin. Der Sozialversicherungsträger forderte von dem Senior die Nachzahlung von Sozialversicherungsentgelten. Dagegen klagte dieser erfolglos, denn das LSG bejahte eine Sozialversicherungspflicht aus folgenden Gründen: Der Senior stellte alle Betriebsmittel auf seine Kosten zur Verfügung. Er zahlte auch die laufenden Kosten und zwar aus seinem 70-prozentigen Gewinnanteil. Die Zahnärztin trug kein Kapitalrisiko und trat auch gegenüber Patienten und Krankenkassen nicht in Erscheinung, weil der Senior die gesamte Abrechnung für sie übernommen hatte. Sie hatte eine im Innenverhältnis beschränkte Geschäftsführungsbefugnis und wurde bezüglich Krankheit und Urlaub wie eine Arbeitnehmerin behandelt. Auch konnte der Senior eine Vertreterin einstellen, wenn die Zahnärztin sechs Wochen krank sein sollte.
Nicht berücksichtigten die Richter dagegen, dass die Zahnärztin Kleininventar zur Verfügung stellte und fachlich weisungsfrei arbeitete. Dies sei auch bei angestellten Ärzten der Fall, weil sie Dienste höherer Art erbrächten, so die Ansicht der Richter. Nicht entscheidungsrelevant war auch, dass die Zahnärztin im Innenverhältnis nicht von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt war und sie eine eigene kassenarztrechtliche Zulassung besaß.
Das Landessozialgericht wies ebenso darauf hin, dass diese Konstruktion auch kassenarztrechtlich nicht zulässig sei, weil die Zahnärztin nicht – wie es das Gesetz erfordert – „in freier Praxis“ tätig war. Die Sozialversicherungsbeiträge mussten zurückbezahlt werden.
LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016, Az. L 5 R 1176/15