Das Gericht hat seine Entscheidung formal darauf gestützt, dass die Pauschalen der TI-Finanzierungsvereinbarung verbindlich sind. Die Vereinbarung regelt die Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI-Finanzierungsvereinbarung).
Gleicher Ansicht war auch das Sozialgericht in München, das bereits am 22. März 2020 (Az.: S 38 KA 52/19 ER) in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren einen Antrag eines Arztes abgelehnt hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den Kostenpauschalen um eine „Anschubfinanzierung“ handle. Eine Vollkostenerstattung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb seien bis zu 1.000 Euro Unterdeckung noch hinzunehmen.
Sozialgericht Stuttgart 30.10.2020, Az.: S 5 KA 3545/19