Es wies damit die Klage eines Arbeitnehmers gegen Knicke und Heftklammer ab. Wichtig sei nur, dass das Zeugnis „kopierfähig“ ist und sich die Knicke auf der Kopie nicht abzeichnen. Denn nach Ansicht der Richter sind weder in der Faltung noch in der Heftklammer „Geheimzeichen“ zu sehen. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein gefaltetes oder getackertes Zeugnis Kennern vermitteln könnte, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.
Als typisches Geheimzeichen komme dagegen beispielsweise eine unterstrichene Telefonnummer in Betracht, die darauf hinweist, dass ein Arbeitgeber bereit ist, am Telefon gegebenenfalls vom Zeugnis abweichende Auskünfte zu erteilen.
LAG Rheinland-Pfalz, 9.11.2017, Az. 5 Sa 314/17