Ein Verwaltungsmitarbeiter einer Stadt im Rheinland war im Rathaus beschäftigt. Im Rathaus gilt sowohl für Besucher als auch für Mitarbeiter eine Maskenpflicht. Der Mitarbeiter wollte wegen seiner Maskenbefreiung nun ohne Maske im Rathaus weiterarbeiten. Das hatte die Stadt jedoch abgelehnt. Der Mann beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht Siegburg eine einstweilige Verfügung. Er wollte im Eilverfahren seine Weiterbeschäftigung ohne Maske durchsetzen. Hilfsweise wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Das Arbeitsgericht Siegburg lehnte den Antrag jedoch ab.
Und auch das LAG Köln entschied, dass der Mitarbeiter keinen Beschäftigungsanspruch ohne Maske hat. Das Gericht verwies auf die entsprechende Coronaschutzverordnung des Landes und die darin enthaltene Maskenpflicht im Rathaus. Die Maskenpflicht für die Mitarbeiter im Rathaus durfte zudem auch von der Stadt selbst angeordnet werden. Das Direktionsrecht der Stadt als Arbeitgeberin erlaubt nach Auffassung des Gerichts eine solche Anordnung. Denn das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter als auch der Besucher im Rathaus. Und wenn der Mitarbeiter durch ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreit ist, dann ist dieser als arbeitsunfähig anzusehen.
Da der Mitarbeiter damit arbeitsunfähig war, bestand auch kein Anspruch auf Beschäftigung. Auch der Hilfsantrag auf Beschäftigung im Homeoffice hatte keinen Erfolg. Bestimmte Tätigkeiten ließen sich nicht im Homeoffice ausführen, sondern nur vor Ort im Rathaus. Und auch eine nur teilweise Beschäftigung im Homeoffice würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes bestand daher nicht. Solange die Maskenpflicht besteht und der Mitarbeiter durch ärztliches Attest davon befreit ist, muss eine Beschäftigung durch die Arbeitgeberin, hier die Stadt, nicht erfolgen.
LAG Köln, 12.4.2021, Az.: 2 SaGa 1/21