Die Inhaberin eines Brillengeschäfts musste im April und Mai 2020 aufgrund behördlicher Anordnung ihr Geschäft schließen. Hintergrund war die Coronapandemie. Aufgrund der damit verbundenen Umsatzeinbußen stellte die Geschäftsinhaberin die Mietzahlungen für Mai und April 2020 ein. Die Vermieter waren damit nicht einverstanden, erhoben Klage auf Zahlung und bekamen vor Gericht recht.
Den Vermietern stehe ein Anspruch auf die Mietzahlungen zu. Die Risikoverteilung bei coronabedingten Umsatzeinbußen gehe grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Wenn der Mieter mit dem Mietobjekt keine Gewinne erzielt, verwirkliche sich ein typisches Risiko allein des Mieters. Dass der Gesetzgeber in Art. 240 § 2 EGBGB eine Kündigungssperre auch zugunsten des Gewerberaummieters eingeführt hat, rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn die Zahlungsverpflichtung des Mieters sei davon unberührt, so die Richter.
LG Frankfurt a.M. 7.8.2020, Az.: 2 05 O 160/20