Folgender Sachverhalt lag vor: Ein Arbeitgeber hatte den Mitarbeitern Tankgutscheine bewilligt und mit ihnen Mietverträge über Werbeflächen für Autowerbung auf ihren privaten PKW abgeschlossen.
Das BSG hatte zu prüfen, ob diese Zuwendungen, die im Austausch für einen vereinbarten Lohnverzicht gezahlt wurden, als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig sind. Es kam zu folgender Ansicht: Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKW der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile.
Entscheidend ist unter anderem, ob der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhen.
Bei den Tankgutscheinen handelte es sich nicht um einen Sachbezug. Darum bleibt die Beitragspflicht aufrecht. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt hier nicht zur Anwendung.
BSG, 23.02.2021, Az.: B 12 R 21/18R