Die vertragszahnärztlichen Pflichten können nicht nur gegenüber Patienten, sondern auch gegenüber den Praxisangestellten verletzt werden.
Der klagende Zahnarzt hatte über einen Zeitraum von sechs Jahren heimlich seine Praxisangestellten in der Umkleide gefilmt. Als 2012 die Zahnarzthelferinnen die versteckte Kamera im Umkleideraum entdeckten, kam es zum Strafverfahren. Dieses wurde aber eingestellt, nachdem die Angestellten ein Schmerzensgeld vom Zahnarzt erhalten hatten.
Allerdings führten die heimlich angefertigten Filmaufnahmen auch zu berufsrechtlichen Konsequenzen. Dem Zahnarzt wurde die Zulassung entzogen, sodass er keine Kassenpatienten mehr behandeln durfte. Die Klage des Zahnarztes gegen die Entziehung blieb auch vor dem LSG erfolglos. Denn der Zahnarzt habe seine vertragszahnärztlichen Pflichten „gröblich verletzt“. Diese bestünden nicht nur gegenüber den Patienten, sondern auch gegenüber den Praxisangestellten. „Die Anfertigung unerlaubter Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stellt unabhängig von der damit verfolgten Motivation einen erheblichen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar“, so die Richter.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Urteils hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.
LSG Thüringen, 20.11.2017, Az. L 11 KA 807/16