Bürgschaft MVZ-Altträger haftet nur fünf Jahre nach Übergabe

KasselRechtliches, Praxismanagement

Beim Trägerwechsel eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) sind die Altbürgen nach fünf Jahren aus ihrer Haftung entlassen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Eine Bürgschaftserklärung ist dann an die Altträger herauszugeben.

In dem konkreten Fall ging es um ein Labor-MVZ, das 2008 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden war. 2009 kam es zu einem Trägerwechsel. Die Altgesellschafterin forderte daraufhin die Herausgabe ihrer Bürgschaftserklärung. Diese sei durch die Bürgschaft der Neugesellschafterin ersetzt worden. Zulassungs- und Berufungsausschuss verweigerten dies. Sie waren der Ansicht, dass die Altgesellschafterin weiterhin für alle bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Forderungen hafte, und erklärten, dass solange ein Sicherungsbedürfnis besteht oder bestehen könnte, die Bürgschaft gültig sei. Sie räumten allerdings ein, dass nach 30 Jahren sämtliche Akten ohnehin vernichtet würden.

Das BSG war anderer Ansicht und entschied, dass der Zulassungsausschuss die Urkunde herausgeben muss. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass das Instrument der Bürgschaft aus dem Zivilrecht kommt. Daher müsse man auch zivilrechtliche Vorschriften anwenden. Es gehe hier nicht um die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Vielmehr liege ein kompletter Trägerwechsel vor. Einschlägig sei hier das handelsrechtliche Umwandlungsgesetz. Dies begrenze die Haftung des Altgesellschafters auf fünf Jahre. Die Entscheidung wird auf ärztliche Berufsausübungsgemeinschaften übertragbar sein. Die Bürgschaftserklärung muss also nach fünf Jahren zurückgegeben werden.

 

BSG, 11.9.2019, Az.: B 6 KA 2/18 R