Verwendung von Bezeichnungen Ohne Betten ist eine Praxis keine Klinik

HamburgRechtliches, Praxismanagement

HNO-Ärzte dürfen für ihre Einrichtung nicht mit der Angabe „Deutsche Stimmklinik“ werben. Denn ohne Betten für eine stationäre Aufnahme ist eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nur eine Praxis. Das hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden.

Nach Auffassung der Richter versteht der Verbraucher unter einer Klinik ein Krankenhaus oder zumindest eine Abteilung eines Krankenhauses mit Betten für eine stationäre Versorgung auch über Nacht. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.

Die Ärzte der Praxis sind Fachärzte für HNO-Heilkunde beziehungsweise für Phoniatrie und auf die Diagnostik und Therapie von Stimmstörungen spezialisiert. Sie arbeiten mit Logopäden, Gesangspädagogen et cetera zusammen. Zudem haben sie mit verschiedenen Kliniken Kooperationen geschlossen, die es beispielsweise ermöglichen, Patienten jederzeit einweisen zu können.

Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff „Deutsche Stimmklinik“ als irreführend beanstandet. Der Verbraucher werde durch die Verwendung des Begriffs „Deutsche“ getäuscht. Denn er erwarte von einer solchen Einrichtung einen Zusammenschluss von mehreren Praxen, die in mehr als einer Stadt tätig seien. Außerdem hielt die Wettbewerbszentrale die Verwendung der Bezeichnung „Stimmklinik“ für irreführend, denn nach ihrer Auffassung wird mangels Übernachtungsmöglichkeit eine Praxis, aber keine Klinik betrieben.

Die Ärzte waren der Ansicht, dass die Kombination zwischen medizinischen und nichtmedizinischen Dienstleistungen einmalig sei. Es handele sich demnach nicht um eine übliche HNO- oder Phoniatrie-Facharztpraxis. Vielmehr habe sich international für solche Einrichtungen in den vergangenen Jahren die Bezeichnung „Stimmklinik“ herausgebildet, wobei international die englischsprachige Übersetzung „Voice Clinic“ gebräuchlich sei. Auch sei das Verständnis der angesprochenen Kreise bezüglich des Begriffs „Klinik“ im Wandel.

Diese Ansicht teilte das LG nicht und wies darauf hin, dass es sich bei der von den HNO-Ärzten vorgelegten Liste von „Voice Clinics“ – jedenfalls bei den für das Gebiet der Europäischen Union aufgeführten Einrichtungen – um Abteilungen von Krankenhäusern handele. Im Gegensatz zu diesen Krankenhäusern ist die „Stimmklinik“ eine interdisziplinäre Gemeinschaftspraxis, bei der neben medizinischen Dienstleistungen auch Dienstleistungen der Bereiche Logopädie, Stimmcoaching, Gesangspädagogik sowie Osteopathie mit psychotherapeutischem Hintergrund angeboten werde.

Auch der Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus, der es ermögliche, jederzeit Patienten dort einzuweisen, rechtfertige den Begriff „Klinik“ nicht, denn „bei der Aufnahme der Patienten in einer Klinik, mit der die Beklagten kooperieren, handle es sich nicht um eine stationäre Versorgung durch die Beklagten selbst“, so das Gericht.

 

LG Hamburg, 15.11.2019, Az.: 315 O 472/18