In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wollte ein Orthopäde nach Verkauf seiner Praxis befristet weiterarbeiten und sich von einer benachbarten Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) anstellen lassen. Dies wurde auch genehmigt. Dagegen klagte aber ein Mitbewerber und erhielt vor dem Sozialgericht auch einstweiligen Rechtsschutz. Vor diesem Hintergrund zog der abgebende Arzt seinen Antrag auf Nachbesetzung zurück. Stattdessen verzichtete er auf seinen Sitz gegen Anstellung in der BAG. Nach der Rechtsprechung des BSG, das damit Missbrauch verhindern wollte, muss er nun mindestens drei Jahre angestellt tätig bleiben. Der Mitbewerber war aber der Ansicht, dass der abgebende Arzt seinen Antrag auf Nachbesetzung nicht mehr hätte zurücknehmen dürfen. Schließlich habe der Berufungsausschuss bereits rechtskräftig entschieden. Das BSG war anderer Meinung und entschied, dass die Rücknahme zulässig sei.
In seiner Begründung führten die Richter aus, dass sich durch die Entscheidung, ein Nachbesetzungsverfahren durchzuführen, nichts an den Rechtspositionen der Beteiligten ändert. Das Nachbesetzungsverfahren soll demnach die Belange des abgebenden Arztes sichern. Die seien aber mit der Entscheidung für eine Nachbesetzung noch nicht abschließend berücksichtigt. Für den abgebenden Arzt gehe es um seinen Sitz, für Bewerber dagegen nur um Chancen. Bewerber könnten Rechte daher erst gegen die abschließende Auswahlentscheidung geltend machen.
BSG, 12.02.2020, Az.: B 6 KA 19/18 R