Die Klägerin im zugrunde liegenden Fall war bei einer Firma als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Firma das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess im November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Firma die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- beziehungsweise Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte die Mitarbeiterin auf Abgeltung von geleisteten Überstunden und forderte 1.317,28 Euro brutto ein.
Das BAG gab ihr Recht. Endet das Arbeitsverhältnis und können Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten. Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch schlüssig hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen beziehungsweise mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.
BAG, 20.11.2019, Az.: 5 AZR 578/18