Coronaimpfung Ungeimpfte Mitarbeiter dürfen freigestellt werden

GiessenRechtliches, Praxismanagement

Ein Pflegeheim darf ungeimpfte Mitarbeiter freistellen. Die Anträge eines Wohnbereichsleiters und einer Pflegefachkraft in einem Seniorenheim auf Beschäftigung trotz Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises wurden vom Arbeitsgericht Gießen zurückgewiesen.

Die beiden Mitarbeiter des Pflegeheimes forderten auf dem Wege der einstweiligen Verfügung ihre vertragsgemäße Beschäftigung in einem Seniorenheim. Beide Mitarbeiter sind nicht gekündigt und sind nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Beide wurden mit Wirkung ab dem 16. März 2022 von ihrem Arbeitgeber, der bundesweit Seniorenheime betreibt, ohne Fortzahlung der Vergütung freigestellt, weil sie bis zum 15. März 2022 entgegen § 20a Abs. 2 IfSG keine Impfung gegen SARS-CoV-2 nachgewiesen und auch keinen Genesenennachweis vorgelegt hatten. Die Mitarbeiter sind der Ansicht, die Freistellungen seien rechtswidrig.

Das sahen die Richter anders. Zwar sehe § 20 a IfSG unmittelbar ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für ab dem 16. März 2022 neu eingestellte Personen, nicht aber für bislang schon beschäftigte Personen vor. Dennoch stehe es dem Arbeitgeber unter Zugrundelegung der gesetzlichen Wertungen des § 20 a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung freizustellen. Gegenüber dem Interesse der Beschäftigten an der Ausübung ihrer Tätigkeit überwiege insofern das Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner an deren Gesundheitsschutz.

Die Frage ob die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen ist, wurde in dieser Entscheidung nicht geklärt.

 

AG Gießen, 19.4.2022, Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22