Eine Frau, erhielt bei einer Wochenarbeitszeit von drei Tagen wegen monatelanger Kurzarbeit 11,5 statt 14 Tage Urlaub. Der Arbeitgeber hatte für den Zeitraum, in der die Frau in Kurzarbeit Null war, keine Urlaubsansprüche gewährt. Dagegen klagte die Frau, verlor aber auch vor dem BAG.
Die Richter waren der Ansicht, dass sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemisst. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Der durch die Kurzarbeit bedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs.
Bundesarbeitsgericht, 30.11.2021,Az.: 9 AZR 225/11