Angestellte Ärzte oder niedergelassene Ärzte sind in einem statistischen Vergleich mit denselben Werten zu beurteilen. Der Status rechtfertigt also nicht, mehr Leistungen zu erbringen. Das hat das Bundessozialgerichts (BSG) jetzt auch für die Wirtschaftlichkeitsprüfung entschieden.
Im konkreten Fall ging es um Honorarkürzungen in Millionenhöhe bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit einem MKG-Chirurgen und freiberuflich tätigen Zahnärzten. Unter anderem war die BAG der Ansicht, dass in den statistischen Kostenvergleich Praxen mit angestellten Ärzten eingeflossen waren, obwohl diese meist deutlich weniger arbeiten würden.
Das beurteilte das BSG anders. Auf einen möglichen derartigen „Erfahrungssatz“ komme es nicht an. Die gleiche Wertung angestellter und freiberuflicher Ärzte beziehungsweise Zahnärzte entspreche den gesetzlichen Vorgaben und dem Willen des Gesetzgebers.
Anlass der Wirtschaftlichkeitsprüfung war nach Ansicht der Richter die eigentlich erwünschte Versorgung eines Heims, die hier von der BAG wohl etwas übertrieben worden war. Ohne Grund wurden die Bewohner bis zu zehn Mal im Quartal aufgesucht. Auch wurden nachträglich Arztbriefe über Behandlungen geschrieben, die schon Monate zuvor stattfanden. So sollte die BAG zusätzliche Fälle generieren.
„Eine routinemäßige, weitgehend anlasslose Besuchstätigkeit bei einer Vielzahl von Heimbewohnern, deren Zahnstatus (…) seit langem bekannt war, ist regelmäßig nicht wirtschaftlich“, stellten die Richter fest. Und auch unnötige Arztbriefe durften die Prüfgremien aus den Abrechnungen streichen.
BSG, 13.5.2020, Az.: B 6 KA 2/19 R