Der Arzt ist also berechtigt, vor der Überlassung von Kopien der Patientenakte eine Zahlung der ihm entstehenden Fotokopierkosten zu fordern. Wünscht der Patient ausdrücklich eine Übersendung per Post, so gilt dies auch für die Portokosten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es zulässig, 50 Cent pro Seite für die ersten 50 Seiten zu verlangen. Müssen mehr Seiten kopiert werden, so kann ein Betrag in Höhe von 50 Cent pro weitere Seite nur dann berechnet werden, wenn die Anfertigung der Kopien aufwendig ist, weil zum Beispiel verschiedene Formate vorliegen. Will der Arzt eine Vorauszahlung, muss er keine förmliche Rechnung stellen. Es reicht aus, wenn er den Patienten über die Höhe der entstehenden Kosten informiert. Dabei sollten die Anzahl der Seiten und die Kosten pro Seite angegeben werden.
Das OLG begründet den Rechtsanspruch des Arztes auf Vorleistung damit, dass es dem Arzt nicht zugemutet werden soll, seinen Kostenerstattungsanspruch im Anschluss an die Aushändigung der Unterlagen langwierig verfolgen oder gar einklagen zu müssen.
OLG Saarbrücken, 16.11.2016, Az.: 1 U 57/16