Laut dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) liegt unter anderem dann ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient.
Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes „prägt“. Dazu müssen Arbeitgeber und Arzt beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses festgelegt haben, welches Weiterbildungsziel angestrebt und welcher Weiterbildungsbedarf durch die Vorgaben der Weiterbildungsordnung entstehen wird.
Außerdem muss zumindest grob umrissen werden, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt werden sollen. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte eine Fachärztin für Innere Medizin einen nach dem ÄArbVtrG befristeten Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ abgeschlossen. Mit der Klage hat sie die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die Beschäftigung der Klägerin prägen würde.
BAG, 14.6.2017, Az. 7 AZR 597/15