Ein Kinderarzt aus Berlin beantragte im Jahr 2014 eine Sonderbedarfszulassung. Seinem Antrag fügte er eine Mietoptionsbescheinigung eines Vermieters für die geplanten Praxisräume am Standort „a“ bei. Nachdem sein Antrag auf Sonderbedarfszulassung abgewiesen wurde, zog er vor Gericht. Während des laufenden Gerichtsverfahrens bewarb sich der Arzt im Jahr 2018 auf eine ausgeschriebene Zulassung. In dieser Bewerbung machte er im Feld „Praxisanschrift“ keine Angaben. Kurz darauf erhielt er die Sonderbedarfszulassung zugesprochen. Im Jahr 2020 verzichtete er aber auf diese.
Die Kassenärztliche Vereinigung forderte den Kinderarzt im Sommer 2018 auf, einen vollständig ausgefüllten Zulassungsantrag und fehlende Unterlagen einzureichen. Per E-Mail teilte der Kinderarzt als Niederlassungsadresse „b“ mit, woraufhin ihm der Zulassungsausschuss die ausgeschriebene Zulassung für die Praxis an dieser Adresse erteilte.
Daraufhin wies ein Mitbewerber den Zulassungsausschuss darauf hin, dass die angegebene Adresse „a“ nach Auskunft des
Vermieters für eine Praxis nicht zur Verfügung stehe. Der Kinderarzt reichte schließlich eine Mietbestätigung eines anderen Vermieters für eine andere Praxisimmobilie ein. Der Zulassungsausschuss stimmte der Praxisänderung zu.
Dagegen legte der Mitbewerber Widerspruch ein – der Kinderarzt habe bei seinem Zulassungsantrag falsche Angaben
hinsichtlich seiner Praxisadresse gemacht. Der Vermieter der Praxisräume „a“ erklärte, die Mietoption sei durch Zeitablauf untergegangen. Der beklagte Berufungsausschuss wies daraufhin den Antrag des Kinderarztes auf Zulassung zurück und ließ stattdessen den Mitbewerber zu.
Die Klage des Kinderarztes gegen diese Entscheidung wurde vom Sozialgericht Berlin als unbegründet zurückgewiesen. Der Kinderarzt ging in Berufung, aber ohne Erfolg. Wenn ein Bewerber, so das Gericht, um einen Vertragsarztsitz nur eine
Anschrift für Praxisräume angebe, die von vornherein nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht genutzt werden könne, erfülle dies die Anforderungen an die Angabe des Vertragsarztsitzes im Zulassungsantrag nicht. Eine Nachholung der Angabe des Vertragsarztsitzes durch Benennung einer anderen Anschrift ist in einem solchen Fall nicht mehr möglich. Die Praxisadresse könne nach dem Schluss der Sitzung des Zulassungsausschusses auch nicht ausgewechselt werden.
LSG Berlin-Brandenburg, 24.4.2024, Az. L 7 KA 4/22