Entfernung von Tätowierungen Arztvorbehalt ist rechtmäßig

MünsterRechtliches

Nur ein Arzt darf Tätowierungen und Permanent-Make-up entfernen. Der Arztvorbehalt für die gewerbliche Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up ist angesichts der damit verbunden Gesundheitsrisiken rechtmäßig und verhältnismäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Seit 2021 darf unter anderem die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Make-up nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Betreiberin eines Studios zur professionellen Tattooentfernung mittels Laser, die weder selbst Ärztin war noch Ärzte beschäftigte, klagte gegen die Vorschrift vor dem Verwaltungsgericht Köln. Zudem beantragte sie Eilrechtsschutz. Sie hielt die Vorschrift für unter anderem unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Studiobetreiberin, die aber vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt wurde.

Der Arztvorbehalt für die Entfernung von Tätowierungen sei angesichts der damit verbundenen Gesundheitsrisiken rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die notwendigen medizinischen Kenntnisse zur Entfernung von Tätowierungen mittels Laser können nicht allein durch eine Fort- oder Weiterbildung erlernt werden, sondern es bedürfe eines medizinischen Studiums, sei nicht zu beanstanden.

Es sei auch nicht ausreichend, dem Arzt lediglich die Anamnese und Diagnostik vor der Laseranwendung vorzubehalten, die Anwendung selbst aber auch durch entsprechend geschulte, aber nicht approbierte Personen zuzulassen. Denn auch während der Durchführung der Laseranwendung beziehungsweise im Nachgang hierzu könne es zu Situationen und Komplikationen kommen, die zur Abwendung weiterer Gesundheitsrisiken die Heranziehung eines zumindest vor Ort befindlichen Arztes erfordern.

 

OVG NRW, 25.1.2022, Az.: 13 B 1465/21