Wissenserklärung des Arztes Attest nur mit Unterschrift des Arztes gültig

DüsseldorfRechtliches

Ein ärztliches Attest ist eine Wissenserklärung des Arztes und ist daher nur dann wirksam, wenn es eigenhändig vom Arzt unterschrieben wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Im Februar 2020 trat ein Student an einer Universität in Nordrhein-Westfalen nicht zu einer Wiederholungsprüfung zur Bachelorprüfung an. Als Entschuldigung legte er ein ärztliches Attest vor. Der Prüfungsausschuss ließ dieses jedoch unter anderem deshalb nicht gelten, weil es nicht vom Arzt, sondern von einer Angestellten im Auftrag unterschrieben war. Der Ausschuss bewertete die Prüfung und die Bachelorprüfung als nicht bestanden. Dagegen erhob der Student Klage, aber ohne Erfolg.

Die Richter waren der Ansicht, dass der Student keinen Anspruch auf Anerkennung eines Rücktrittsgrundes von der Prüfung habe. Das ärztliche Attest sei nicht geeignet, den Nichtantritt zur Prüfung zu entschuldigen. Es sei vielmehr unwirksam, da es nicht vom Arzt selbst, sondern von einer dritten Person im Auftrag unterschrieben wurde. Ein Attest sei nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgehe, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Denn bei einem Attest handele es sich um eine Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben habe. Zu seiner Wirksamkeit bedürfe ein ärztliches Attest daher der Unterschrift des Arztes.

Der Prüfungsausschuss sei auch unter Berücksichtigung seiner aus dem Prüfungsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet gewesen, den Studenten zeitnah auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Es sei der Verantwortungssphäre des Studenten als Patienten zuzurechnen, sicherzustellen, dass der Arzt seiner Pflicht zur Ausstellung eines wirksamen Attestes nachkommt.

 

VG Düsseldorf, 16.5.2022, Az.: 15 K 7677/20