Aufklärungsgespräch Aufklärung eine halbe Stunde vor der OP ist zu spät

FrankenthalRechtliches

Die Einwilligung eines Patienten in einen ärztlichen Eingriff ist nur dann wirksam, wenn der Arzt zuvor verständlich und ausführlich über die Risiken der OP aufgeklärt hat. Die Aufklärung muss auch so frühzeitig sein, dass dem Patienten für die Entscheidung genügend Bedenkzeit verbleibt. Ein Aufklärungsgespräch erst am Tag der Operation oder sogar erst während der OP-Vorbereitung ist wegen des bestehenden Zeitdrucks grundsätzlich verspätet. Daher ist die durchgeführte Operation rechtswidrig. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Eine Frau litt unter mehreren Augenbeschwerden, unter anderem starker Kurzsichtigkeit, erhöhtem Augeninnendruck und Trübung einer Linse. In einer Augenarztpraxis wurde ihr deshalb bei einem Auge eine Linse mit mehreren Sehstärken eingesetzt. Kurze Zeit nach der OP kam es zu einer wesentlichen Verschlechterung der Sehfähigkeit auf nur noch 25 Prozent. Die Patientin gab dem operierenden Arzt hierfür die Schuld; ihm seien Fehler bei der Behandlung unterlaufen. Außerdem habe er sie nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt, weshalb sie sich nicht für eine andere, weniger riskante Behandlung entschieden habe. Sie verklagte den behandelnden Arzt auf ein angemessenes Schmerzensgeld und hatte Erfolg.

Nach Ansicht der Richter konnte zwar durch einen Sachverständigen nicht festgestellt werden, dass die Operation fehlerhaft abgelaufen war. Allerdings sei der Eingriff bereits wegen fehlender wirksamer Einwilligung rechtswidrig gewesen. Der Arzt habe nicht beweisen können, dass die Patientin vor der OP rechtzeitig und ausreichend aufgeklärt worden war. Nach dem eigenen Vortrag des Arztes habe das Aufklärungsgespräch erst am OP-Tag, etwa eine halbe Stunde vor dem Eingriff im Rahmen einer vorbereitenden Untersuchung stattgefunden. Das sei nicht ausreichend, um einem Patienten eine freie Entscheidung für oder gegen eine Operation ohne Zeitdruck zu ermöglichen, so die Richter. Darüber hinaus habe die, von dem Arzt behauptete, Aufklärung auch inhaltliche Mängel aufgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.

 

LG Frankenthal, 30.5.2022, Az.: 4 O 147/21