Folgender Sachverhalt lag vor: An dem Arbeitsplatz einer Kreditsachbearbeiterin galt eine Richtlinie zur Informationssicherheit. Darin war unter anderem geregelt, dass Beschäftigte ihre Schreibtischfächer abschließen müssen, ihren Rechner beim Verlassen des Arbeitsplatzes sperren müssen und Dokumente nicht offen liegen lassen dürfen.
Weil sie mehrfach gegen die Richtlinie verstieß, erhielt die Arbeitnehmerin mehrere Abmahnungen. Zur Kündigung führte letztlich, dass der Arbeitgeber während eines Umzugs feststellte, dass die Beschäftigte ihre Schreibtischfächer mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt hatte. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung, aber ohne Erfolg.
Die Richter waren der Ansicht, dass die Kündigung verhältnismäßig ist, weil die Arbeitnehmerin gegen die Hauptpflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Unter Beachtung der vorhergehenden Abmahnungen handelt es sich insgesamt um erhebliche Pflichtverletzungen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, erst noch eine weitere Abmahnung auszusprechen. Zudem könne eine Abmahnung selbst bei erstmaligem und nur leichtem Pflichtverstoß verhältnismäßig sein. Die Flüchtigkeitsfehler und Nachlässigkeiten der Beschäftigten seien als bestandsgefährdend anzusehen, sodass eine Kündigung rechtmäßig war.
LAG Sachsen, 07.04.2022, Az.: Sa 250/21