Seminarkosten Bei verschobener Fortbildung gibt es Geld zurück

CelleRechtliches

Wer eine konkrete berufsbegleitende Fortbildungsleistung gebucht hat, kann im Falle einer Verschiebung stornieren und die Teilnahmegebühr zurückverlangen. Das hat das Oberlandesgerichts Celle entschieden.

Eine Frau buchte für eine Ausbildung zum „Agile Coach“ ein mehrtägiges Präsenzseminar. Es standen von vornherein fünf (jeweils zwei- bis dreitätige) Terminblöcke fest, die am 23.  März 2020 beginnen sollten und sich über einen Zeitraum von rund sechs Monaten verteilten. Die Termine wurden vom Veranstalter zusammen mit der Anmeldung bestätigt. Die Frau bezahlte die Seminarkosten vorab. Wegen der beginnenden Covid-19-Pandemie wurde der erste Unterrichtsblock am 13. März 2020 abgesagt. Er sollte als „Webinar“ vom 11. bis zum 13. Mai 2020 stattfinden. Diese Termine waren in der ursprünglichen Planung nicht enthalten; eine vorherige Absprache dieser Termine mit den Teilnehmern fand nicht statt. Darauf stornierte die Frau das Seminar und forderte die Seminarkosten mit Erfolg zurück.

Nach Ansicht der Richter muss ein Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis allein nach Maßgabe der Umstände davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist, wenn ein Berufstätiger ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, bucht. Die Teilnehmer sind weder in der Lage und sind auch nicht dazu bereit, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen. Es sei allgemein bekannt, dass Berufstätige, die darüber hinaus fest beschäftigt sind, über ihre Arbeitszeit oftmals nicht beliebig verfügen können. Außerdem seien sie daneben teilweise auch familiär gebunden. Daher müssen die Seminargebühren rückerstattet werden.

 

OLG Celle, 8.11.2021, Az. 11 U 66/21