Demnach liegt in den Augen der Richter ein „zu-Eigen-Machen“ vor, wenn der Betreiber eigenständig inhaltlichen Einfluss auf die betreffenden Bewertungen (hier: durch Abänderungen und Streichungen von Teilen der Äußerungen) nimmt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die Klägerin ist eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein Patient, der in dieser Klinik an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht über die Klinik ein. In diesem behauptete er, es sei bei einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe.
Nachdem die Klägerin den Portalbetreiber zur Entfernung des Beitrags aufgefordert hatte, nahm dieser – ohne Rücksprache mit dem Patienten – Änderungen am Text durch Einfügen eines Zusatzes und Streichen eines Satzteils vor. Dies sowie seine Auffassung, dass „weitere Eingriffe“ nicht angezeigt erschienen, teilte der Portalbetreiber der Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie mit. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt. Die Berufung des Beklagten beim Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Dem schloss sich der BGH an und wies die zugelassene Revision zurück.
Der Portalbetreiber habe sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, sodass er als unmittelbarer Störer hafte. Er habe die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbstständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden habe, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung habe er der betroffenen Klägerin auch kundgetan.
Aus der hier gebotenen objektiven Sicht und Gesamtbetrachtung aller Umstände habe der Beklagte damit durch sein Handeln die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten und der Unterlassungsanspruch sei begründet, so das Gericht.
BGH, 4. April 2017, Az. VI ZR 123/16