Arbeitsrecht Corona: Kündigung von ungeimpfter Mitarbeiterin ist rechtens

ErfurtRechtliches

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Kündigung einer Medizinischen Fachangestellten, die nicht gegen das Coronavirus geimpft war, rechtmäßig war. Die Kündigung sei zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der übrigen Belegschaft gerechtfertigt.

Die gekündigte Mitarbeiterin war in einem Krankenhaus beschäftigt und wurde dort auf verschiedenen Stationen in der
Patientenversorgung eingesetzt. Gegen das Coronavirus wollte sie sich nicht impfen lassen und nahm Impfangebote ihrer Arbeitgeberin nicht wahr. Die Arbeitgeberin sprach deshalb die ordentliche Kündigung zum 31. August 2021 aus. Die Kündigung erfolgte damit deutlich vor der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht am 15. März 2022. Dieehemalige Mitarbeiterin klagte gegen die Kündigung und argumentierte, dass sie gegen das Maßregelungsverbot
gemäß § 612a BGB verstoße.

Ihre Klage hatte am Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin habe schon frühzeitig und vor Beginn der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entscheiden dürfen, zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur gegen Corona geimpftes Personal zu beschäftigen, so das LAG. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, denn die Mitarbeiterin sei nicht zu einer Impfung gezwungen worden. Vielmehr habe die Arbeitgeberin in zulässiger Weise den Anspruch der Patienten und übrigen Mitarbeiter auf Schutz höher als die Individualrechte der Mitarbeiterin eingeordnet, machte das LAG deutlich. Das sah das BAG ebenso.

Nach Ansicht der Richter liege kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor. Dazu fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch die Arbeitnehmerin und der benachteiligenden Maßnahme der Arbeitgeberin. Denn ausschlaggebend für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Mitarbeiterin gewesen, sich gegen Corona impfen zu lassen, sondern der Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion mit dem Coronavirus durch nicht geimpftes Personal. Dass die Kündigung vor Eintritt der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesprochen wurde, sei rechtlich ohne Belang.

 

BAG, 30.3.2023, Az. 2 AZR 309/22