So kam es zur Entscheidung: Im Jahr 2021 erhielt ein 88-jähriger Mann die üblichen Coronaimpfungen. Nachdem der Mann im Jahr 2022 verstorben war, machte sein Sohn als Alleinerbe gegen den Arzt angebliche Schmerzensgeldansprüche seines Vaters im Zusammenhang mit den Impfungen inHöhe von mindestens 22.500 Euro geltend. Er verlor aber den Prozess.
Die Richter waren der Ansicht, dass der Vater keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds im Zusammenhang mit den Coronaimpfungen zugestanden hat. Folglich seien solche Ansprüche auch nicht auf den Sohn übergegangen. Der Sohn habe nicht vorgetragen, dass sein Vater infolge der Impfungen in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Es werde noch nicht einmal behauptet, dass es zu typischerweise auftretenden Schwellungen oder Spannungen kam.
Allein das Einstechen der Nadel und das Einbringen des Impfstoffs bewirken keinen immateriellen Schaden beim Patienten, so das LG. Denn die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien nach Art und Intensität so gering, dass sie das Wohlergehen des Patienten über den Augenblick hinaus nicht nachhaltig stören würden. Selbst wenn es zu Schwellungen oder Spannungen kommen sollte, seien diese Beeinträchtigungen als Bagatelle zu werten, welche keinen Schmerzensgeldanspruch begründen.
LG Ravensburg, 16.3.2023, Az. 3 O 1/23