Personalgewinnung Diskriminierende Stellenanzeige auf Ebay führt zu Schadensersatz

KielRechtliches

Wer sich auf eine Stellenanzeige im Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ über die dortige Chat-Funktion bewirbt, genießt den Status eines Bewerbers. Das Einreichen weiterer Unterlagen ist nicht erforderlich. Sucht der Arbeitgeber „eine Sekretärin“ und lehnt die Bewerbung eines Mannes ab, wird dieser aufgrund seines Geschlechts benachteiligt. Deshalb steht ihm eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Ein in Nordrhein-Westfalen wohnender Mann hatte sich auf die in Ebay-Kleinanzeigen veröffentlichte Stellenanzeige beworben. Darin hieß es wörtlich: „Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort, Vollzeit/Teilzeit, es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“

Der Mann antwortete dem Unternehmen über die Chat-Funktion unter anderem mit folgenden Worten: „Hallo, ich habe gerade auf Ebay Kleinanzeigen ihre Stellenausschreibung gefunden, womit Sie eine Sekretärin suchen. Ich suche derzeit eine neue Wohnung im Umkreis und habe Interesse an Ihrer Stelle. Ich habe Berufserfahrung im Büro und kenne mich mit Word und Excel und Gesetzen gut aus. Lieferscheine und Rechnungen kann ich auch schreiben und sonst typische Arbeiten einer Sekretärin, die sie fordern. Ich bewerbe mich hiermit auf ihrer Stelle. …“

Das Unternehmen antwortete schließlich mit folgenden Worten: „…vielen Dank für Interesse in unserem Hause. Wir suchen eine Dame als Sekretärin. Wir wünschen Ihnen alles Gute Vielen Dank. …“ Der Mann machte gegenüber dem Unternehmen eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend und war damit vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

Nach Ansicht der Richter, muss jemand, der eine Stellenanzeige in Ebay Kleinanzeigen veröffentlicht, damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers wird gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers muss identifizierbar sein. Da der Mann, dessen Bewerbung nicht rechtsmissbräuchlich war, wegen seines Geschlechts diskriminiert wurde, hat er Anspruch auf Entschädigung. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

 

LAG Schleswig-Holstein, 21.7.2022, Az.: 2 Sa 21/22