Die Klage ging vom Betreiber eines Ferien- und Freizeitparks an der Ostsee mit circa 4.000 Betten aus und richtete sich gegen mehrere negative und teils mit Fotos versehene Bewertungen, die Nutzer auf einem Reiseportal abgegeben haben, das das beklagte Unternehmen betreibt. Die Bewertungen waren dabei sämtlich nur mit Vor- oder Spitznamen des Bewertenden gekennzeichnet. Der Ferienparkbetreiber hatte die Portalbetreiberin dazu aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen, da sich in deren Buchungssystem anhand der Angaben nicht eindeutig nachweisen lasse, dass die jeweiligen Personen in den jeweiligen Zeiträumen wirklich Gäste des Parks waren. Die Portalbetreiberin hatte die Entfernung jedoch verweigert, auch mit dem Argument, dass die Bewertungen teils sehr detailliert waren und beispielsweise konkrete Bezeichnungen von Apartmentkomplexen ansprachen oder für ein bestimmtes Zimmer Flecken auf Polstermöbeln erwähnten. Der Ferienparkbetreiber verklagte das Bewertungsportal und hatte Erfolg.
Nach Ansicht der Richter reiche grundsätzlich eine Rüge des Bewerteten aus, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liege, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. „Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal nicht verpflichtet“, so das Gericht. Das gelte nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung gar keine Angaben enthält, die auf ihre Echtheit schließen lassen, sondern auch dann, wenn Angaben vorliegen, die für einen Gästekontakt sprechen.
Das Portal hingegen müsste sich beispielsweise an den Bewerter wenden, wenn es der Löschungsaufforderung des Bewerteten trotzen und dafür nachweisen will, dass die Bewertung ihre Berechtigung hat. Das gilt zumindest grundsätzlich. „Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs“, so der BGH. Lässt sich der Bewertung also entnehmen, wer die Bewertung abgegeben hat, muss der Bewertete demnach wohl gegebenenfalls größere Anstrengungen unternehmen, um einen dennoch fehlenden Gästekontakt nachzuweisen.
BGH, 09.08.2022, Az.: VI ZR 1244/20