Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:
Ein Mann beantragte beim Landratsamt die Ausstellung eines Genesenennachweises. Dies wurde abgelehnt, da er kein PCR-Testergebnis vorgelegt hatte. Hiergegen wandte sich der Mann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Er gab an, sich im April 2021 mit dem SARS-CoV-2-Erreger infiziert zu haben und symptomatisch erkrankt gewesen zu sein. Ein PCR-Test sei damals nicht durchgeführt worden. Im September 2021 habe er mit einem spezifischen Antikörper- und T-Zellen-Test seinen Status erneut überprüfen lassen. Er sei ungeimpft und mangels Genesenennachweises weitestgehend von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen. Nach seiner Meinung könne ein Genesenennachweis ihm nicht deswegen verwehrt werden, weil er seine durchgemachte SARS-CoV-2-Erkrankung nicht durch einen PCR-Test nachweisen könne. Es müsse genügen, dass er diese mit einem speziellen Antikörpertest nachweise, da ein solcher nach aktuellen wissenschaftlichen Studien und nach Ansicht des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Nachweis dieser Erkrankung ebenfalls geeignet sei. Er habe aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes in Verbindung mit dem Willkürverbot einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenausweises. Zudem sei die pauschale zeitliche Befristung des Genesenenstatus auf sechs Monate aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht mehr sachlich begründet.
Das beurteilte das Gericht anders. Der Mann habe keinen Anspruch auf einen Genesenennachweis glaubhaft machen können. Die Beschränkung des Genesenenstatus auf sechs Monate nach einer Infektion sei nicht zu beanstanden und beruhe auf der wissenschaftlichen Erkenntnis und Einschätzung des RKI, wonach die Schutzwirkung nach einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion mindestens sechs Monate betrage. Der Einschätzung des RKI im Bereich des Infektionsschutzes habe der Gesetzgeber besonderes Gewicht eingeräumt. Im Hinblick darauf, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ein serologischer Nachweis SARS-CoV-2-spezifischer Antikörper keine eindeutige Aussage zur Infektiosität oder zum Immunstatus zulasse, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber keine Antikörpernachweise zum Nachweis des Genesenenstatus gelten lasse.
Schließlich komme ein Anspruch neben dem sachlichen Grund der fehlenden hinreichenden Aussagekraft eines Antikörpertests auch deshalb nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz, weil diese Vorschrift auch unter Anlegung eines strengen Verhältnismäßigkeitsmaßstabs nicht die Gleichbehandlung des Antragstellers mit geimpften oder genesenen Personen, die eine Infektion innerhalb der letzten sechs Monate durch einen PCR-Test nachweisen könnten, gebiete.
Eine Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt, weil sie verhältnismäßig sei. Sie sei insbesondere angemessen, weil es sich bei dem weitgehenden Ausschluss des Mannes vom öffentlichen Leben um temporäre Ge- und Verbote handele und er sich diesen selbst durch eine Schutzimpfung entziehen könne. Aufgrund der bestehenden Impfempfehlung für Genesene im Alter des Mannes sei diese auch nicht unzumutbar. Gleichzeitig sei die Schutzverpflichtung des Staates vor der aufgrund der Coronapandemie zu befürchtenden weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfällen, mithin der Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung, der zu erwartenden und teils bereits eingetretenen, extremen Be- und Überlastung des Gesundheitssystems sowie der kritischen Infrastruktur zu berücksichtigen. Hinter diesen hochrangigen Rechtsgütern der Allgemeinheit müssten die Grundrechte des Mannes in der derzeitigen Phase der Pandemie zurücktreten.
Verwaltungsgericht Würzburg, 21.12.2021 Az.: W 8 E 21.1606
Bitte beachten: Die zeitliche Befristung des Genesenenstatus wurde Mitte Januar 2022 auf drei Monate verkürzt.