Abrechnung GOÄ gilt auch für Klinik als juristische Person

KarlsruheAbrechnung, Rechtliches

Ob die Patientin oder der Patient den Behandlungsvertrag nun unmittelbar mit seiner behandelnden Ärztin oder seinem behandelnden Arzt abschließt oder zum Beispiel mit einer Klinik als juristischePerson, bei der die behandelnde Ärztin oder

der behandelnde Arzt angestellt ist, macht keinen Unterschied bei der Frage, ob für die Vergütung dieser Leistungen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt: Die GOÄ gilt in jedem Fall.

Ärztliche Pauschalhonorare sind unzulässig. Die Pflicht des Arztes, den Patienten wirtschaftlich aufzuklären, beinhaltet allerdings nicht die Pflicht, dass der Arzt den Patienten darüber aufklärt, dass er die Krankenkasse wechseln kann, um Kosten einer bestimmten Behandlung erstattet zu erhalten. Das alles hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Ein an einem Prostatakarzinom leidender Patient wollte sich in einer Universitätsklinik (einer Anstalt des öffentlichen Rechts) mit einem neuartigen Verfahren (Cyberknife-Behandlung) behandeln lassen, dessen Kosten aber von seiner gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen wurden. Deshalb einigte er sich in einer Kostenübernahmeerklärung mit der Klinik, dass er für diese Behandlung ein Pauschalhonorar von rund 10.000 Euro zahlen wird.

Nach erfolgter Behandlung und Zahlung des Honorars verlangte der Patient das Honorar zurück. Denn die Klinik habe ihn pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass andere gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Cyberknife-Behandlung übernähmen. Ihm wäre ein Wechsel zu einer dieser Krankenkassen vor dem Behandlungsbeginn ohne weiteres möglich gewesen. Als Pauschalpreisvereinbarung widerspreche die Kostenübernahmeerklärung auch den Bestimmungen der GOÄ.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben dem Patienten im Wesentlichen Recht. Die Klinik ging in Revision. Sie trug dazu unter anderem vor, die GOÄ gelte nur für Ärzte, nicht aber für sie als juristische Person. Das sah der BGH anders. Das Gericht war der Ansicht, dass der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ nicht voraussetze, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ finde deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, etwa einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht
werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.

Es besteht aber keine Pflicht des Arztes, den Patienten über die Möglichkeit eines Wechsels der Krankenkasse aufzuklären. Dies überspanne die Reichweite der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht des Arztes. Da das Pauschalhonorar gegen § 2 Abs. 1, 2
GOÄ verstoße, habe die beklagte Klinik das Honorar zurückzuzahlen.

 

BGH, 4.4.2024, Az. III ZR 38/23