Der 62 Jahre alte Kläger war in einem kleinen familiengeführten Betrieb tätig. Dabei kam es zu einem Wortwechsel zwischen ihm und dem Vater der beiden Geschäftsführer, der früher den Betrieb geleitet hatte. Schließlich verließ der Kläger grußlos den Raum und kehrte am nächsten Morgen zurück. Im gereizten Ton äußerte er gegenüber den Geschäftsführern, dass der eine der beiden gerne den Chef raushängen lasse und dass sich dessen Vater ihm gegenüber wie ein „Arsch“ benommen habe. Auf die Worte des Klägers: „Dann kündigt mich doch“ erwiderte der Geschäftsführer: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen.“ Der Kläger gab zur Antwort, dass die Firma dies sowieso schon sei.
Nach dem Gespräch arbeitete der 62-Jährige zunächst noch weiter, wurde aber abends für drei Tage von der Arbeit freigestellt. Als er auch dann noch nicht entschuldigte, kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. In der Kündigungsschutzklage trug der Kläger vor, dass seine Äußerungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien. Er habe aus einem Affekt heraus gehandelt und sei durch den Geschäftsführer sowie dessen Vater provoziert worden. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Bei groben Beleidigungen könne sich ein Arbeitnehmer nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, so das LAG. Die Äußerungen des Geschäftsführers und des Vaters stellten keine Provokationen dar. Von besonderem Gewicht sei die 16-stündige Zeitspanne zwischen den beiden Gesprächen, die eine Affekthandlung ausschließt. Einer Abmahnung bedurfte es hier gerade wegen der fehlenden Entschuldigung und der auch noch in der Berufungsverhandlung fehlenden Einsicht des Klägers, sich gegenüber dem Arbeitgeber falsch verhalten zu haben, nicht. Laut Gericht sei es der Beklagten als kleinem Familienbetrieb nicht zuzumuten, das über 23 Jahre andauernde Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
LSG Schleswig-Holstein, 24.1.2017, Az. 3 Sa 244/16