Ein Mann hatte einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Die Fälschung wurde jedoch in der Apotheke bemerkt und der Mann angezeigt. Das Gericht musste unter anderem darüber entscheiden, ob bei einer Verurteilung wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe zwecks Abschreckung die Strafe erhöht werden dürfe.
Die Richter waren der Ansicht, dass bei der Strafzumessung ausnahmsweise der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung strafschärfend zu berücksichtigen sei. Bei der Generalprävention handele es sich bei der Strafhöhenbemessung um einen legitimen Strafzweck. Dessen Ziel sei es, durch die Härte der Strafe bei möglichen künftigen Tätern ein Gegengewicht zu der Versuchung oder Neigung zu schaffen, Gleiches oder Ähnliches wie der angeklagte Mann zu tun.
AG Landstuhl 25.1.2022, Az: 2 Cs 4106 Js 15848/21
Bitte beachten Sie, dass nicht nur der Gebrauch von gefälschten Impfnachweisen strafbar ist, sondern nach § 275 STGB auch die Herstellung von unrichtigen Impfausweisen.
§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.