Der BFH hob damit zwei Entscheidungen auf. Jeweils mehrere Steuerpflichtige hatten sich ein Arbeitszimmer geteilt und höhere Aufwendungen geltend gemacht. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung hatten die Finanzämter aber nur den Höchstbetrag gemäß des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt. Dieser Ansicht folgten auch die Finanzgerichte.
Zugunsten aller betroffenen Steuerpflichtigen geht der BFH jetzt davon aus, dass die getätigten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen in der Höhe begrenzt sind. Jede steuerpflichtige Person, die für sich genommen die Voraussetzungen des Paragrafen 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG erfüllt, müsse den Höchstbetrag in voller Höhe in Anspruch nehmen dürfen, so die Richter.
In den entschiedenen Fällen muss das aber noch geprüft werden. Deshalb hat der BFH diese an die zuständigen Finanzgerichte zurückverwiesen.
BFH, 15.12.2016, Az. VI R 53/12 und VI R 86/13