Haftung Impfärzte haften nicht für etwaige Impfschäden

StuttgartRechtliches

Werden Privatpersonen hoheitlich tätig, haftet gegenüber dem Geschädigten nur der Staat und nicht die Ärztin oder der Arzt. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden und eine Schadenersatzklage gegen eine Impfärztin nach einer Corona-Schutzimpfung abgewiesen.

Impfärztinnen und -ärzte handelten im Rahmen der nationalen Corona-Impfkampagne hoheitlich. Bei etwaigen Aufklärungsfehlern kommen daher nur Haftungsansprüche gegen den Staat in Betracht, nicht aber Schadenersatzansprüche gegen die Ärzte persönlich.

Eine Frau forderte von ihrer Impfärztin Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen eines behaupteten Impfschadens nach einer Coronaimpfung. Im Januar und Februar 2021 wurden der Frau in einer Pflegeeinrichtung, in der sie als Auszubildende beschäftigt war, zwei Impfungen verabreicht, durchgeführt von einem mobilen Impfteam. Zuvor war der Frau jeweils ein Aufklärungsmerkblatt zur Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff mit dazugehörigem Anamnesebogen ausgehändigt worden. Das Merkblatt wurde von der Frau vor der jeweiligen Impfung gelesen und ausgefüllt. Ein ärztliches
Aufklärungsgespräch fand in der Folge nicht statt.

Unmittelbar im Anschluss an die zweite Impfung wurde bei der Frau eine geringgradige halbseitige Lähmung links mit geringer Gangunsicherheit diagnostiziert und der Verdacht auf eine Impfreaktion bescheinigt. Die Frau behauptet, infolge des erlittenen Impfschadens dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Durch die beklagte Impfärztin sei sie nicht ausreichend über die Risiken der Impfung aufgeklärt worden.

Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Corona-Schutzimpfung seien die vom BGH für Routineimpfungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Danach sei die Aushändigung eines Aufklärungsmerkblattes dann ausreichend, wenn dem Patienten vor der Impfung zumindest die Möglichkeit gegeben werde, weitere Fragen an den impfenden Arzt zu richten. Auch das OLG wies die Klage ab, aber aus anderen Gründen.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Klage bereits mangels Passivlegitimation der beklagten Impfärztin abzuweisen, da die Impfärztin nicht die zutreffende Anspruchsgegnerin etwaiger Ansprüche ist. Das Verimpfen von Corona-Impfstoffen im Rahmen der nationalen Impfstrategie ist als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren. Denn sowohl die Bundes- als auch die Landesregierung haben die Bevölkerung im Rahmen einer breit angelegten Impfkampagne aufgefordert, sich impfen zu lassen. Außerdem wurde ein Rechtsanspruch auf die Corona- Schutzimpfung geschaffen. Würden Privatpersonen – wie hier die Impfärzte – hoheitlich tätig, hafte gegenüber etwaig Geschädigten aber nur der Staat.

 

OLG Stuttgart 25.6.2024, Az. 1 U 34/23