Arbeitsrecht Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet rechtfertigt Kündigung

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Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht (AG) Lübeck entschieden.

Folgender Sachverhalt führte zur Entscheidung: Eine Frau war bei einer Klinik seit 2001 als Krankenschwester beschäftigt. Auf die Anweisung der Arbeitgeberin, im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht den Impf- beziehungsweise Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen, hat die Frau ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vorgelegt, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland trägt. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine – sei es auch digitale – Besprechung mit der Ärztin fand nicht statt. Die Klinik hat das Gesundheitsamt informiert und außerdem der Frau im Januar 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2022 gekündigt.

In ihrer Kündigungsschutzklage führte die Frau unter anderem aus, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung nicht zu beanstanden sei und § 20 a IFSG weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Beschäftigten ausschlösse. Allein das Gesundheitsamt könne in dieser Situation handeln und eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Mitarbeiterin veranlassen.

Die Richter waren dagegen anderer Ansicht. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist ist aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin sozial gerechtfertigt und damit wirksam. Dagegen war die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Es musste der Frau klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte.

 

AG Lübeck,13.4.2022, Az.: 5 Ca 189/22