Elektronische Gesundheitskarte Kassen dürfen Fotos nicht dauerhaft speichern

BerlinRechtliches

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat entschieden, dass Krankenkassen die für die elektronische Gesundheitskarte erhaltenen Fotos ihrer Versicherten nicht dauerhaft speichern dürfen. Eine Speicherung auf Vorrat würde dem Gebot der Datenvermeidung und -sparsamkeit widersprechen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die elektronische Gesundheitskarte gilt seit 2015 als allein gültiger Nachweis für eine gesetzliche Krankenversicherung. Auf dem Chip sind die „Stammdaten“ des Versicherten gespeichert, darunter Name, Geburtsdatum, Anschrift und Geschlecht. Um eine missbräuchliche Verwendung der Gesundheitskarte zu verhindern, beinhaltet diese auch ein Foto des Versicherten.

Im konkreten Fall weigerte sich ein Versicherter zunächst mehrfach, ein Foto zu übersenden. Er verlangte eine Gesundheitskarte ohne Foto, da er seine Identität mit dem Personalausweis nachweisen könne. Er fürchtete, dass sein Foto, einmal in digitaler Form gespeichert, nicht kontrollierbar sei. Sollten die Daten jemals in die „freie Wildbahn“ oder unbefugte Hände geraten, wären sie „nicht mehr einzufangen“, so der Versicherte. Sein Recht am eigenen Bild würde mit der verpflichtenden Fotoübersendung verletzt. Er übersendete dann seiner Versicherung mehrere Fotos, die aber allesamt so unscharf waren, dass der Versicherte nicht zu erkennen war. Gleichzeitig verlangte er von seiner Krankenkasse die Zusicherung, dass sie diese oder zukünftige Fotos nicht dauerhaft speichert. Die Kasse beharrte aber auf dauerhafter Speicherung des Versichertenfotos. Daraufhin klagte der Versicherte und bekam vor dem Sozialgericht Recht.

Um eine elektronische Gesundheitskarte ausstellen zu können, müssten Versicherte neben ihren Stammdaten zwar grundsätzlich auch ein aktuelles Foto mitübersenden. Eine Speicherung von Sozialdaten, worunter auch das Lichtbild zählt, sei aber nur zulässig, wenn diese für die Zwecke der Krankenversicherung erforderlich sind. Nach Ausstellung der Gesundheitskarte benötige die Krankenkasse das Bild jedoch nicht mehr. Es diene allein dem Zweck, dass beim Arzt die Identität des Versicherten auf einen Blick überprüft werden kann. Eine dauerhafte Speicherung auf Vorrat sei nicht erforderlich. Eine vorübergehende Speicherung müssten Versicherte aber hinnehmen, so das SG.

 

SG Berlin, 27.6.2017, Az. S 208 KR 2111/16