Kündigungsschutz Kündigung bei häufiger Erkrankung möglich

MainzRechtliches

In einem Kleinbetrieb können hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten eine Kündigung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Dies gilt etwa dann, wenn die Fehlzeiten erhebliche organisatorische Probleme mit sich bringen und eine Neueinstellung notwendig machen. Es billigte damit die Kündigung einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) in einer Arztpraxis.

Die MFA war seit September 2014 bei einer Ärztin mit zunächst zwölf, später mit acht Wochenstunden beschäftigt. 2015 war die MFA zweimal rund zwei Monate arbeitsunfähig krank. Im Juli kündigte die Ärztin ordentlich aus betriebsbedingten Gründen. Die hohen Fehlzeiten seien für die Praxis und insbesondere für den Laborbetrieb nur mit einer Neueinstellung zu bewältigen gewesen.

Die Kündigungsschutzklage der MFA wies das LAG ab. Das Kündigungsschutzgesetz sei wegen der geringen Arbeitnehmerzahl von deutlich unter zehn Mitarbeitern nicht anwendbar. Maßstab sei daher der Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoß dagegen liege nicht vor, da der Arbeitgeber betriebliche Gründe für seine Kündigung benannt habe. Dieser Grund war nicht willkürlich, sachfremd oder diskriminierend. Die hohen Fehlzeiten der MFA hätten erhebliche Umstrukturierungen notwendig gemacht. Derartige betriebliche Gründe könnten sogar in Betrieben mit über zehn Beschäftigten nach dem Kündigungsschutzgesetz ein ausreichender Kündigungsgrund sein, so das LAG. In Kleinbetrieben bestünden höhere Anforderungen allenfalls nach einer langjährigen Beschäftigung und einem damit verbundenen hohen Vertrauensschutz für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Fall hatte das Arbeitsverhältnis aber weniger als ein Jahr gedauert.

 

LAG Rheinland-Pfalz, 28.8.2016, Az. 1 Sa 89/16